Pressemitteilung
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ÖBB vergütet Rauchern ihre Vorteilscardsgebühren
Nach langer Debatte willigt die ÖBB endlich ein, einer Raucherin den Aliquoten Anteil ihrer nach dem 1. September noch gültigen Vorteilscards rückzuerstatten.
Als die ÖBB am 21. Mai per Pressemitteilung verlauten ließe, sie werde ein generelles Rauchverbot auf allen ihren Zügen verhängen, bekam sie unzählige Beschwerden von verärgerten Fahrgästen. Als Begründung führten die ÖBB eine Umfrage bei den Fahrgästen an, wonach 93% der Gäste dieses Verbot gefordert hätten. In der Tat ließen die ÖBB von vorneherein 71% Nichtraucher befragen und selbst auf diese Weise bekamen sie nur 41% Befürworter eines Rauchverbots auf Fernzügen (angeblich 51% im Nahverkehr). In der Pressemitteilung addierten die Bundesbahnen die Antworten dieser ein und selben Befragten und kamen so auf 93% !
«Diese Entscheidung muß längst vor dieser vorgetäuschten Umfrage in Absprache mit der DB und vermutlich auch mit der österreichischen Regierung gefällt worden sein» so Christine Côte, Sprecherin der «Österreichischen Raucherbewegung», einer unabhängigen Plattform für RaucherInnen- und BürgerInnenrechte. «Diese Aktion wird zum Zweck gehabt haben, die 3 Monate Unterschied zwischen deutschem (01. 09. 2007) und österreichischem (01.1.2008) Antirauchergesetz zu überbrücken : 3 Monate Vorbereitung, 2 Monate Probezeit, 1 Monat unter Strafandrohung von 40 Euro, wie es auf der ÖBB Homepage steht. Wir bezweifeln, dass die ÖBB unter den gegebenen Umständen tatsächlich berechtigt ist, Strafen an Kunden im Besitz einer gültigen Fahrkarte, geschweige denn einer vor diesem willkürlichen Akt gekauften Vorteilscard zu verhängen.
Ab 1. September, nachdem Verhandlungen nicht möglich gewesen waren, nachdem es Robert Koller (Privatinitiative «Raucherrechte») verboten wurde, weiter Unterschriften im Bereich der Bahnhöfe zu sammeln, kündigten dann eine Unzahl von Stammkunden ihre noch laufenden Verträge mit den ÖBB (Vorteilscards, Familycards, usw).
Die ÖBB weigerte sich dann, die zusammengelegten Unterschriftenlisten von «Raucherrechte» und «Smokepride» anzunehmen: Es sei schon beschlossene Sache, so die ÖBB.
In der Tat gibt es Züge, in denen sehr viele Fahrgäste weiter rauchen und da kann die ÖBB gar nichts machen. Andere Kunden, nach einer Fernreise mit der Bahn als Toilettenraucher degradiert, stellten fest, die Bahn sei unter diesen Umständen für sie als Transportmittel uninteressant geworden. (Zumal auch die nunmehr Nichtraucher-Speisewägen in Deutschland und Österreich wegen Einbusse um die 30% nach und nach verschwinden).
Am 30.10.2007, am dem Tag, an dem das österreichische Antirauchergesetz vom Tisch gewischt wurde, und 2 Tage bevor das Strafen beginnen sollte, erhielt ich endlich eine e-mail der ÖBB, sie willige endlich ein, mir den Aliquoten Anteil der noch gültigen Vorteilscards rückzuerstatten», berichtet Côte.
Unser massives Boykott der ÖBB und der DB ist auch ein politischer Akt: Wir sind nicht mehr gewillt als KonsumentInnen und WählerInnen 2. Klasse behandelt zu werden.
Die Österreichische Raucherbewegung wird sich weiterhin für die rauchenden Fahrgäste engagieren, die weder auf PKW noch auf Flugverkehr umsteigen können, wie sehr viele es schon getan haben. Eine gute Möglichkeit ist die Unterstützung zur Organisation von Raucher-Fahrgemeinschaften und in Kooperation mit mit Netzwerk-Rauchen – Forces Germany e.V., die Forderung nach Raucherwaggons auf der DB und der ÖBB, wie z.B. in Finnland
02.10.2007
Ich pfeif auf die ÖBB. Ich komm´ zu Fuß über die grüne Grenze oder auf dem Radl´. Die Zigarre ist immer dabei.
So viel Freiheit muß sein.
Dem Gefangenentransport der ÖBB schließe ich mich nicht an.
Das war 2007. Wie ist die Lage heute?
Aktuelles aus Österreich zum Rauchverbot auf Sackstark! finden Sie hier.
TabakG in Österreich (Stand 1. Mai 2012)
Rauchverbot in der österreichischen Gastronomie – Gesetzeslage per 1. Mai 2012
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
1.der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
2.der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
3.der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
1.der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
2.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
1.ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
2.die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
3.gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
4.im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.