Das seltsame Hygieneverständnis des Thomas ‹Taliban› Zeltner

Das Gesundheitsverständis des Rauchverbotpapstes & Pandemie-Chef Thomas Zeltner

Die seltsamen Manieren des TTZ

Pandemie-Risiko BAG-Zeltner

«Wir haben das Risiko im Griff»

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TTZ ganz rechts – Wo soll ich bloß den Rotz hinschmieren?

Die NZZ am Sonntag (Seite 8, Rubrik «classe politique») schreibt heute:

Thomas ‹Taliban› Zeltner, Gesundbeter, niest am Mittwoch an der bundesrätlichen Medienkonferenz direkt neben Bundesrat Pascal Couchepin prustend in seine geöffnete Hand. Danach schniefte der Direktor des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) noch ein, zwei Mal. Ein Papiertaschentuch war derweil nicht zu entdecken. An dieser Stelle zitieren wir aus dem BAG-Merkblatt über Hygienemaßnahmen gegen die Übertragung der Schweinegrippe: «Halten Sie beim Husten oder Niesen ein Papiertaschentuch vor die Nase.» Fehlt ein solches, so müßten die Hände «gleich darauf mit Wasser und Seife» gewaschen werden. Als Notlösung empfiehlt das BAG, beim Niesen den Arm vor Nase und Mund zu halten. BAG-Chef Zeltner tat weder das eine noch das andere – und offenbarte sich damit als ernsthaftes Pandemie-Risiko. Besonders für den neben ihm sitzenden Pascal Couchepin, der nach diesem Vorfall eigentlich in Quarantäne gehört hätte.

Also viel Lärm und Stufe 5 von maximal 6 der WHO-Alarmskala, viel Medienpräsenz und Sendungsbewußtsein a) für Zeltner selbst als auch b) für HofmannLaRoche’s Tamiflu und verbotene Volksschreckung gemäß Art.  258 StGB für die Bevölkerung.

Leider hat Sackstark diese Meldung nicht online gefunden und dankt Sackstark-Leser kikri für diese Meldung. Eine Kopie des Artikels liegt Sackstark vor.

Artikel 258 StGB
Art. 258 StGB: “Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.”

Für die Einschüchterung der Bevölkerung ist weder erforderlich, daß die Bevölkerung als ganzes eingeschüchtert werden soll, noch daß sich der Terrorakt gegen eine spezifische Bevölkerungsgruppe richtet. Der im Gesetz verwendete Begriff der «Bevölkerung » ist – wie beim Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung nach Artikel 258 StGB – als größerer Personenkreis zu verstehen, der nicht die gesamte Bevölkerung erfassen muß (151).

Entscheidend ist, daß nicht nur ein Einzelner eingeschüchtert werden soll, sondern sich die Absicht zur Einschüchterung auf eine unbestimmte Anzahl von Menschen bezieht.

Unter Einschüchterung ist die Schaffung eines Angstklimas im Sinne einer verbreiteten Befürchtung gemeint, potenziell selber Opfer eines Anschlags werden zu können. Terrorismus bezweckt den Verlust des Gefühls der Allgemeinheit an Sicherheit, welcher mit dem Schwund des Vertrauens an den Bestand der rechtlichen Ordnung einher geht (152). Eine solche Einschüchterung muß nicht explizit als Zielsetzung geäußert sein. Sie kann sich namentlich auch aus der Art der Deliktsbegehung ergeben, so wenn in unberechenbarer Weise beliebige Drittpersonen zu Opfern gemacht werden bzw. werden sollen. Die Absicht entspricht in diesem Fall dem Vorsatz. Sie erfordert nicht, daß die Einschüchterung das eigentliche Handlungsziel des Täters darstellt. Sie ist schon dann gegeben, wenn der Täter weiß, daß der Anschlag eine Einschüchterung weiter  Bevölkerungskreise hervorrufen wird, und er ihn trotzdem begeht. In diesen Fällen genügt bereits Eventualabsicht: Der Täter macht sich strafbar, wenn er den Terrorakt begeht und dabei in Kauf nimmt, daß dadurch die Bevölkerung eingeschüchtert wird 153.

Carolus Magnus

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