Bundesgericht: Helvetia hat neue Mutterpflichten

Staatsinformation oder Behördenpropaganda?

GRUNDLAGE: Von Prof. Dr. iur. Hansjörg Seiler, Universität Luzern, stv. Bundesrichter 2002-2005

Heute kommt der Propaganda-Feind von innen!

«Volkssouveränität oder Behördenpropaganda»

Das Thema der Staatsdesinformation kommt nicht zur Ruhe. Verschiedene parlamentarische Vorstöße haben sich in letzter Zeit mit der Frage befasst, ob die Behörden – namentlich im Vorfeld von Volksabstimmungen – aktiv für oder gegen bestimmte Vorlagen kämpfen sollen dürfen. Unsere Antwort ist ein klares NEIN!

Bundesbern- und Behörden-Propaganda haben in der Entscheidungsfindung der Bürger nichts zu suchen! Initiativtext und eine kurze, objektive Erklärung genügen vollauf. So verdummt sind wir nun trotz Kaffee, Tabak, usw. dann doch noch nicht – obwohl es angestrebt wird. Deshalb haben wir Sympathie und volles Verständnis für die Volksinitiative «Volkssouveränität statt Behördenpropaganda» die zum Ziel hat, dem Bundesrat und der Bundesverwaltung Informations- und Propagandatätigkeit weitgehend zu verbieten. 2010, im Jahr des PTR-Schutzes für tabakmässig plötzlich olfaktorisch Übersensible, medial in den Wahnsinn getriebene, waren es über 600 Propaganda-Spezialisten (Spin-Doctors), die uns effektvoll das Passivrauchen austreiben wollten, und damit die Raucher zur Bestrafung im Visier hatten – von Anbeginn an – BRAVO !

Die staatspolitische Kommission des Nationalrates will mit einer Motion den Bundesrat beauftragen, den Entwurf einer gesetzlichen Regelung über die Informationsbefugnisse von Bundesrat und Verwaltung bei Abstimmungskampagnen präziser zu fassen. Wir meinen: «präziser» ist nicht präzis genug. Verdummdödeln können wir uns alle auch selbst. Die Frage, welche Rolle die Regierung im Zusammenhang mit Volksabstimmungen einnehmen soll, hat das Bundesgericht, bei der Beurteilung von Abstimmungsbeschwerden bezüglich kantonaler Abstimmungen, und die Staatsrechtslehre schon wiederholt beschäftigt.

Sie steht in einem engen Zusammenhang mit grundlegenden staatsrechtlichen und demokratietheoretischen Konzeptionen sowie mit der Ausgestaltung des politischen Systems. Wir sehen die Rechtssprechung nur noch als eine Art «Gefahrenabwehr» für feministisch angehauchte Frauen und der etablierten Elite. Wer sich etwas in die Materie einließt, wird zwangläufig zum selben Schluss kommen.

Bisherige Auffassungen – wir vermissen TRIFFTIGE GRÜNDE !

Ausgangspunkt ist die verfassungsmäßige Garantie der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe (heute Art. 34 Abs. 2 BV). Aus diesem Verfassungsgrundsatz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung bis vor etwa zehn Jahren gefolgert:

  • «Die Freiheit der Meinungsbildung schließt grundsätzlich jede direkte Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre, die freie Willensbildung der Stimmbürger im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen zu verfälschen» 2.
  • «Danach soll behördliches Eingreifen […] nicht zur Regel werden, sondern sich auf jene Fälle beschränken, in denen triftige Gründe für ein Tätigwerden der Behörden sprechen» 3.
  • «Kein triftiger Grund kann in der Absicht gesehen werden, die Stimmbürger zur Annahme einer Abstimmungsvorlage zu bewegen » 4.

Unglaublich Demokratie zersetzend !

«diriger la collectivité»

5 Diese Rechtsprechung entsprach im Wesentlichen auch der herrschenden Lehre. Seit dem Beginn der 1990er wird in der Lehre 5 und zum Teil auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine aktivere Rolle der Behörden (Zerstörung der Gewaltentrennung) als zulässig oder gar erwünscht betrachtet. 1995 führt das Bundesgericht aus, es sei Aufgabe der Regierung «de diriger la collectivité»; man müsse der Regierung das Recht und sogar die Pflicht zuerkennen, außerhalb der Abstimmungsperiode in die politischen Debatten einzugreifen. Sehnen wir uns nostalgisch bereits heute schon wieder nach Generation Z Jargon, shabby und retro, in sovjetische  Diktatur zurück katapultiert? Alles deutet darauf hin. Erst im Vorfeld einer Volksabstimmung, so die Jurisprudenz, müsse sich die Behörde jeglicher Beeinflussung enthalten, um der Bevölkerung eine unabhängige Entscheidung zu ermöglichen. Der hanebüchene Coup mit der Jahrhundertlüge des Passivtabakrauches benötigte auch erst volle 15 Jahre um die teigmassig träge Bevölkerung für eine allseits bekannte und erwiesene(!) Lüge zu begeistern, resp. letztendlich angsterfüllt gegen Raucher aufzuhetzen; unter Mithilfe von Bots, massiver Zensur in Print- und Sozialmedien, ja gar eine eigene Meinung in der Öffentlich auszusprechen, sei es in Foren oder Kommentaren egal wo, um diese letztendlich, nach über einem Jahrzehnt mehrfach täglichem angsterzeugendem Kugelhagel der offiziellen Medien wie SRF oder ARD ZDF oder gar ORF etc. mitten in die häuslichen Stuben, zwangsfinanziert, sonst würde ja keiner schauen oder hinhören, zu exerzieren, nach anfänglich sehr langer Ablehnung der Bevölkerung, diese doch noch in eine modisch unbewusst bedingte Begeisterung unter Angst- und Panikzuständen zu führen. Bezahlt hat und tut es noch heute der Steuerzahler mit seinen Zwangsgebühren (Kopfsteuer). Nach der Finanzkrise und Corona ist demnächst eine weitere Abzocke fällig. Wetten dass!

6 Offen bleibt dabei die Frage, wann der Abstimmungskampf beginnt, also: ab welchem Moment sich die Behörden mit ihren eingekauften und eingebetteten Medienprodukten der unterirdischen Art zurückhalten müssen. Und es dennoch nicht tun, in Kooperation mit den, vom Steuerzahler subventionierten Medien, die sich an Behörden statt fröhlich weiter austoben können.

Quellen und Referenzen

1 Gekürzte Fassung eines Artikels, der in der Festausgabe von Thomas Fleiner, Freiburg 2003, erschienen ist.
2 BGE 117 Ia 41 E. 5a.
3 BGE 112 Ia 332 E. 4d.
4 BGE 114 Ia 427 E. 4c.

5 Vor allem Gion-Andri Decurtins, Die rechtliche Stellung der Behörde im Abstimmungskampf, Freiburg 1992, S. 229 ff. ; Georg Müller, Die Behörden im Abstimmungskampf : vom Neutralitätsgebot zur Teilnahmepflicht, in : Fs. Aubert, Basel und Frankfurt 1996, S. 255 ff. ; differenzierter auch Michel Besson, Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 154 ff.

6 BGE 121 I 252 E. 2 und 3 S. 256 ff.

modified 24.05.2024 due to WP-Update

Carolus Magnus

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