Biometrischer Paß – Befürworter im Volk sind kaum auszumachen

Eindeutige Gründe für eine Neuauszählung

«Wo sind eigentlich die Befürworter des biometrischen Passes?»

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Von einer Demokratie kann nur gesprochen werden, wenn die Auszählungsergebnisse nachvollziehbar, transparent und überprüfbar sind. Bei nur 2753 fehlenden Stimmen der unterlegenen Seite und der statistisch belegten Sicherheit, daß das Ergebnis falsch sein kann, ist eine äußerst genaue Nachzählung in allen Kantonen der Schweiz eine demokratische Notwendigkeit und Selbstverständlichkeit.

Das knappe Wahlergebnis vom 17. Mai hat viele Menschen auf den Plan gerufen, die sich der menschlichen und technischen Fehlerquoten bewußt sind. So wurden bisher mindestens 150 Beschwerden in praktisch allen Kantonen eingereicht. In den letzten Tagen erreicht die Gruppe „Geistige Landesverteidigung“ sehr viele unterstützende Emails und weitere Zusprüche auf anderen Wegen. Kritische Äußerungen waren absolute Ausnahmen.

Die durchwegs positive Resonanz überrascht bei einem angeblich so knappen Ergebnis, so daß wir uns ernsthaft die Frage stellen mußten: «Wo sind eigentlich die Befürworter des biometrischen Passes?»

Die Facebook-Gruppe «Neuauszählung der Abstimmungsergebnisse Biometrie» (Gruppe 1 und Gruppe 2) erreichte innerhalb weniger Tage eine Mitgliederzahl von weit über 1.000 Mitglieder und steigt täglich weiter. Derzeit haben wir über 1800 Mitglieder. Auch unser Aufruf von Freitag, dem 22. Mai 2009, bei welchem wir Auszählungshelfer und Wahlbeobachter suchten, hatte inzwischen eine beachtliche und nicht zu unterschätzende Resonanz. Immer mehr Stimmbürger melden sich bei uns und wir haben bereits über 100 äußerst besorgte Stimmberechtigte, die durch ihren persönlichen Einsatz eine Nachzählung unterstützen werden.

In dieser Presseerklärung werden nun die wichtigsten, für Sie möglicherweise völlig oder teilweise  neuen Argumente, die für eine Neuauszählung relevant sind, aufgeführt.

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Fehlerquoten

Allgemein
Schweizweit betrug der Unterschied zwischen Ja- und Nein-Stimmen 5’504 Stimmen oder 0.1%. Das bedeutet dass 2752 Stimmen oder 0.05% ausreichend sein würden, um das Abstimmungsergebnis in sein Gegenteil zu verkehren. Der Streubereich bei der Auszählung liegt gemäss Statistikern bei 1%. Alleine deswegen ist im Sinne der Demokratie eine Neuauszählung durchzuführen! Es ist statistisch unmöglich, dass sich keine Fehler eingeschlichen haben. Es stellt sich lediglich die Frage der effektiven Fehlerquote. Eine Auszählung unter dem Aspekt der Knappheit des Ergebnisses würde wesentlich genauer sein.

Zählfehler
Ein Lehrer wies mit seiner Schulklasse nach, daß 3 Prozent Zählfehler bei einmaliger Zählung um den Mittelwert normal sind. Beim Wägen fand der Lehrer heraus, daß im Durchschnitt rund 1 Prozent einer Abweichung möglich sind.

Wägen der Stimmzettel
Unberücksichtigt bei diesem Versuch blieben sich ändernde Luftfeuchtigkeit und Temperaturunterschiede und somit das sich ändernde Gewicht des Papiers. Grundsätzlich ist bei allen Messungen zu beachten, daß Luftfeuchtigkeit und Temperatur einen sehr großen Einfluß auf die Meßwerte haben. Um diese Einflußfaktoren auszuschalten, muß die Messung immer in klimatisierten Räumen bei einem, nach ISO-Normen festgelegten Normklima von 23 °C, 50 % Luftfeuchtigkeit stattfinden. Meist wird die Papierprobe vor der Messung 24 Stunden in dem Raum gelagert, um sie zu akklimatisieren.

Diese Bedingungen (insbesondere die Akklimatisierungsfrist von 24 Stunden) wurden bei der vorliegenden Abstimmung nicht berücksichtigt, weshalb bei gewogenen Ergebnissen zwangsläufig ein Fehlerfaktor aufgrund der Luftfeuchtigkeit und Temperaturunterschiede enthalten sein muß, der im Rahmen einer Nachzählung von Hand eliminiert werden kann. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener Papierhersteller geben jeweils genaueren Aufschluß.

Stimmentausch
Der schwerwiegende Fehler im «Wahlbüro von Embrach» (Ja und Nein-Stimmen vertauscht) muß hier berücksichtigt werden. Eine zuverlässige Abstimmung kann solche Fehler nicht akzeptieren, zu hoch ist das Manipulationsrisiko und das Risiko für Verfälschung und/oder Vertuschen des Wahlergebnisses. In einem solchen Fall ist der Forderung nach einer erneuten Abstimmung, angeknüpft an die oben erwähnten Bedingungen unabdingbar Folge zu leisten. Ein Verharmlen des Einflusses einer solchen – anscheinend kleinen – Differenz darf nicht gestattet werden. Nach dem Wahlbetrugsversuch in Trimbach sollte jetzt schon jeder Kanton diese Wahl nicht anerkennen und eine Neuwahl durchführen, respektive beantragen.

Wahlcouverts (siehe Beilage 5!)
Die Wahlcouverts unterstanden keiner einwandfrei protokollierten und lückenlosen Überwachung bis zur Auszählung. Es besteht somit die Möglichkeit, Wahlcouverts entsprechend ihres Absenders (Im Rücksendecouvert ist der Name der stimmberechtigten Person sowie deren Unterschrift beim Öffnen SOFORT erkennbar) an das Urnenbüro zu übergeben – oder nicht. Es besteht keinerlei Kontrolle darüber, ob bewußt Wahlcouverts aus dem Verkehr gezogen werden – etwa deswegen, weil bekannt ist, welcher politischen Gesinnung entsprechend jemand in der Regel abstimmt. Besonders in kleineren Gemeinden ist das ein Problem, da jeder jeden kennt.

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Falsche Auskünfte bei Fedpol

Ein uns bekannten Stimmbürger, welcher sich genauer über die entsprechende Konsequenzen eines Neins bei der Fedpol über deren Hotline informieren wollte, wurde darauf hingewiesen, daß die USA das VISA Waiver-Abkommen bei einem «Nein» künden würden. Dies ist aber bloß eine Vermutung der Befürworter des biometrischen Passes und keine gesicherte Aussage. Dies könnte also als unerlaubte Beeinflussung angesehen werden und es ist davon auszugehen, daß noch mehr Stimmbürger falsch informiert wurden. Wir werden, falls dieses Argument entscheidend sein wird, abklären, ob der Stimmbürger seine Identität bekannt geben möchte.

Gesetzliche Grundlagen
Zum Beispiel regelt das Gesetz über die politischen Rechte des Kantons Zürich, gemäß § 16 (Auszähldienst) folgendes: «Die Mitglieder des Wahlbüros, die den Auszähldienst versehen, können durch höchstens gleich viele nicht gewählte Personen unterstützt werden, die nicht stimmberechtigt sein müssen.» Da wir «stimmberechtigten Personen» keine Einsicht in die Namen der Mitglieder des Wahlbüros haben, besteht in diesem Fall ein Verstoßen gegen diesen Artikel.

Nebenurnen
Es ist davon auszugehen, daß nicht alle Nebenurnen aufgestellt wurden, insbesondere nicht in Altersheimen. Dadurch wurde das Stimmrecht vieler Bürger verletzt. Das ist, neben grundsätzlichen demokratischen Erwägungen, bei einem derart knappen Ausgang entscheidend; ist doch insbesondere für ältere Personen der Weg zu einem kantonalen Erfassungszentrum, welches auch die nichtbiometrischen oder biometrischen Identitätskarten herausgeben wird, besonders aufwendig.

Sehr knappes Resultat und rechtliche Bestimmungen
Der aus der Garantie der politischen Rechte fließende Schutz der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe schließt ein, daß nur Wahl- oder Abstimmungsergebnisse anerkannt werden können, welche die freie Willensbildung auch ausdrücken. Dies kann in leicht Frage gestellt werden, wenn solche Ergebnisse zahlenmäßig derart nahe beieinander liegen («knapp» sind), daß nur eine Wiederholung der Auswertung (Nachzählung) Gewißheit über die Richtigkeit der Ergebnisse verschaffen kann.

Als anschauliches Beispiel dienen beispielsweise die, im zürcherischen Recht vorgesehenen Grenzwerte, bei denen ein knapper Ausgang «in der Regel» vorliegt, daß sie der wahlleitenden Behörde einen Ermessensspielraum gewähren, der nur zurückhaltend und in Ausnahmefällen zu Ungunsten einer Nachzählung ausgeschöpft werden kann.

Das schweizweite –  und nur um dieses geht es schlußendlich – Abstimmungsergebnis mit 49.86% Nein-Stimmen bzw. 50.14% Ja-Stimmen bedeutet ein Unterschreiten der genannten Prozentgrenze, womit per Definition ein knappes Ergebnis vorliegt und gemäß § 75 Abs. 3 GPR zwingend eine Nachzählung durchgeführt werden muß.

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Relevante Gesetzesartikel zu diesem Thema

Art. 34 Abs. 1 Bundesverfassung (BV)
Art. 34 Abs. 2 BV (BGE 131 I 442 E. 3.1 f. S. 447 mit weiteren Hinweisen)
Art. 39 Abs. 1 BV
Art. 51 Abs. 1 BV

paragraphen_geschutztEs ist aber in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von Wahl- und Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob der einzelne Stimmberechtigte eine Nachzählung erwirken kann. Verschiedene Kantone kennen diesbezüglich Bestimmungen:

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Kantonale Bestimmungen

Art. 44 Abs. 2 der Verordnung über die politischen Rechte des Kantons Bern;
§ 79 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen des Kantons Basel-Stadt;
§ 14 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Basel-Landschaft;
§ 34 der Verordnung über die Wahl des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen;
Art. 45 der Vollziehungsverordnung des Kantons Obwalden zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte;
Art. 39 Abs. 4 des Urnenabstimmungsgesetzes des Kantons St. Gallen;
§ 75 GPR Kanton Zürich (vgl. auch den Antrag und die Weisung des Regierungsrates des Kantons Zürich zum GPR vom 28. August 2002, S. 96; vgl. auch BGE 131 I 442 E. 3.4 S. 450).
Und andere …

Mit freundlichen Grüßen
Geistige Landesverteidigung

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Mehr zum Thema aus den Medien

Beilage 1 – Keine Transparenz der Relationen in bezug auf eingegangene Urnenstimmzettel gegenüber brieflichen Stimmabgaben

Beilage 2 – Panne bei Zürcher E-Voting

Gerichtsverfahren Ohio 2004 in bezug auf e-Voting – Video

Gerichtsprotokoll

Wikipedia

Bundesverfassungsgerichtsentscheid aus Deutschland

Beilage 3 – Biometrischer Paß

Beilage 4 – Lieberherr

Beilage 5a – Stimmenverwechslung JA/NEIN

und

Beilage 5b – Trimbacher Wahlbetrugsverdacht

Beilage 6 – Zürcher Entscheide

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Mindestens 460 Beschwerden in 22 Kantonen sind inzwischen bekannt.

Rund 2 Stimmen Differenz pro Schweizer Gemeinde! – Wir alle wissen, niemand ist fehlerlos.

Es besteht eine Differenz von 5504 Stimmen. Das sind im Mittel rund 2 Stimmen pro Gemeinde. 2753 mehr Stimmen gegen die Vorlage hätten das Ergebnis umgekehrt. Es handelt sich hier also um eine Größenordnung, die durchaus im Toleranzbereich der Zählungenauigkeit liegt. In La Chaux-de-Fonds gab es vor Jahren ebenfalls bei Auszählungen kritische Stimmen. Und in Basel dürfen die Stimm- und Wahlzettel bereits nach 3 Tagen vernichtet werden. Das allein spricht Bände!

Mit der elektronischen Abstimmung, die in Einführung begriffen ist, wird das Betrugspotential noch viel größer als bei der brieflichen Stimmabgabe werden und kontrollieren wird man diese Vorgänge so oder so nicht können. Über kurz oder lang werden wir daher in der Schweiz amerikanische Wahl-Verhältnisse bei Abstimmungen und Wahlen haben.

Wir, und die gesamte Schweiz sind daher gut beraten, unsere Aufklärungsarbeit zu intensivieren und genau zu verfolgen!

Bitte unterstützen Sie die Sammelklage beim Bundesgericht

Carolus Magnus

Diese Webseite befaßt sich bewußt provokativ mit Allgemeinwissen, Politik und Gesellschaft. Sie setzt sich mit gesellschaftlichen Tendenzen in kritischer Betrachtung auseinander, verurteilt den zunehmenden Überwachungs- und Bevormundungsstaat, wirkt dem Tugend-Terror, dem Verbotswahn und einem mehr und mehr penetrant in die Privatsphäre eindringenden Staat mit direkten Aussagen entgegen - zum Zweck des Demokratie-Erhalts, zur Abwehr eines Totalitarismus und zur Förderung der Eigenverantwortung.

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2 thoughts on “Biometrischer Paß – Befürworter im Volk sind kaum auszumachen

  1. Bei einem so knappen Resultat und so vielen Rekursen, würde ich persönlich die ganze Abstimmung wiederholen lassen. Im Übrigen erachte ich diese Wahlen sowiso für ungültig, weil die eine hälfte der Bevölkerung gegen ihren Willen in ihren Persönlichkeitsrechten zu stark beschnitten wird und solche Personen durch unsachgemässe Verwendung gefährdet werden könnten.

    Ich weise darauf hin dass die biometrischen Reisepässe auch in Ländern zum Einsatz kommen (weil nur noch solche Ausweise ausgestellt werden), wo der Datenschutz nicht eingehalten werden kann. Es gibt Staaten mit hohen Korruptionsraten, solche die sich einen guten Datenschutz gar nicht leisten können, usw.

    Es existiert auch noch kein weltweites Datenschutzabkommen, wie dies Datenschützer aus 40 Ländern bereits seit 2005 von der UN fordern. http://www.swissinfo.ch/ger/specials/kampf_um_regierungssitz/Datenschutz_zum_Menschenrecht_aufwerten.html?siteSect=23101&sid=6093275&cKey=1126893957000&ty=st

    Da ja Pässe dazu benutzt werden ausserhalb der Schweiz zu reisen und die Schweiz dort den Datenschutz nicht garantieren kann, so folgere ich aus dieser Tatsache, dass der Zwang für einen Biometriepass für alle in Wirklichkeit eine offensichtlich Datenschutzverletzung darstellt, bevor nicht innerhalb der UN eine Lösung gefunden wird und bevor es der Staat nicht erlaubt für bestimmte Länder nichtbiometrische Pässe auszustellen. Der Bund führt Länder in seiner Statistik, in welchem vor Kriminalität gewarnt wird, also ist es aus meiner Sicht nicht legitim Bürger zu zwingen dorthin ihre biometrischen Pässe mitzuführen.

  2. Richtig! Das wäre einer echten Demokratie nur billig und würdig. Doch es scheint, wir müssen auch in der Schweiz in Beziehung auf unsere halbdirekte Demokratie, wie sie noch in unseren Köpfen schulisch indoktriniert und stolz implantiert wurde, Abschied nehmen, denn diese Schweiz existiert schon lange nicht mehr.

    Es sind Kräfte am Werk, die uns der EU-Diktatur zum Fraß vorwerfen wollen. Das Traurige daran ist, daß dies nicht offen, sondern versteckt und in Manipulationen und Betrügereien – auch mittels gekaufter Behördenpropaganda über die Medien, mit unseren Steuergeldern massiv unterstützt – stattfinden muß. Eine solche Schweiz, mit solchen Mitteln das Volk manipulierend berbeitend, ist in unseren Augen verabscheuungswürdig.

    Psychologie: «Was immer du gibst, ob gut oder schlecht, kommt und fällt noch vor deinem Tode auf dich selbst zurück» (Transaktionsanalyse, Stand 1985)

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