5. IV-Revision – Worum geht’s?

 

Schaut man sich in Foren und Blogs um, so erkennt man, dass es viele Menschen gibt, die sich und andere fragen, worum es dabei überhaupt geht. Ich versuche hier in einem etwas längeren Artikel die Malaise zusammenzufassen.

 

Das Modell des Bundesrates

Das Früherfassungs-Modell des Bundesrates beruht auf einem «angeblich (!)» freiwilligen Meldeverfahren. Dabei können – nebst der versicherten Person selbst – der Arbeitgeber, die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen, behandelnde Aezte, Taggeldversicherer, die Arbeitslosenversicherung, Sozialhilfestellen und das Bundesamt für Militärversicherung bei der zuständigen IV-Stelle melden, die Person X sei arbeitsunfähig. X muss über diese Meldung zwar informiert werden, ihr Einverständnis dazu braucht es jedoch nicht.

In der Folge soll die IV-Stelle nun die persönliche Situation von X abklären, insbesondere die Gründe, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben und welche Auswirkungen diese hat. Bei Bedarf kann X zusammen mit dem Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch eingeladen werden.

Weiter soll die IV-Stelle abklären, ob für X eine Maßnahme der Frühintervention angezeigt ist, zum Beispiel ein Ausbildungskurs, eine Beschäftigungsmaßnahme oder eine sonstige sozialberufliche Rehabilitation. Falls dies der Fall ist, wird X zur formellen Anmeldung bei der IV-Stelle aufgefordert.

Will sich X jedoch nicht anmelden, und dies vielleicht aus guten Gründen – womöglich ist sie in Therapie und will zur Zeit gar keine Leistung der IV beziehen -, muss sie in Kauf nehmen, dass ihr womöglich später IV-Leistungen gekürzt oder gar ganz gestrichen werden.

Sind die IV-Stellen für die Früherfassung geeignet?

Die Früherfassung soll wie gesagt dazu führen, dass weniger Personen eine IV-Rente bekommen. Das vorgeschlagene Konzept einer angeblich freiwilligen Früherfassung führt aber paradoxerweise dazu, dass man allen Versicherten in Zukunft anraten muss, sich im Falle von gesundheitlichen Problemen möglichst früh bei der IV anzumelden, damit sie später keinen Verlust ihrer Rechte in Kauf nehmen müssen.

Es wird völlig ausgeblendet, dass sich heute viele versicherte Personen ohne IV-Unterstützung über lange Zeit darum bemühen, im Arbeitsprozess zu bleiben. Das Einspuren auf das Geleise IV bereits in einer frühen Phase eines Krankheitsverlaufs kann deshalb durchaus auch kontraproduktiv wirken. Das Resultat wird eine Flut von unnötigen IV-Anträgen sein, bloß um sich abzusichern.

Die bei den IV-Stellen anzugliedernde Früherfassung lässt weiter außer Acht, dass einer der wesentlichen Schlüssel für ein erfolgreiches Wirken von Integrationsbemühungen das Vertrauensverhältnis zwischen betreuenden und betreuten Personen ist. Dies bestätigen verschiedene Untersuchungen wie auch die Leute aus der Praxis ä» vom privaten Absenzmanager bis zur SUVA, die den Betrieben entsprechende Weiterbildungen anbietet und Instrumente zur Verfügung stellt.

Führt man sich nun vor Augen, dass eine ganze Reihe von Personen und Institutionen einen Arbeitnehmer gegen seinen Willen bei der IV melden kann, fällt es schwer sich vorzustellen, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen der beratenden und der versicherten Person entstehen kann.

Die bevormundende Mitwirkungspflicht

Das vorgeschlagene Modell sieht die IV-Mitarbeitenden im Übrigen vor allem in einer kontrollierenden Funktion. Dies drückt sich bereits darin aus, dass im Gesetzestext ausführlich und detailliert festgehalten wird, wie die versicherten Personen zur Mitwirkung verpflichtet und welche Sanktionen gegen sie ergriffen werden können, wenn sie nicht mitmachen wollen (Art. 7, 7a und 7b, revidiertes IVG). Die eigentliche Aufgabe der IV-Stelle ist in Abs. 2 von Art. 3c rev. IVG umschrieben. Die übrigen fünf Absätze von Art. 3c regeln die Informationsbeschaffung, die Informationspflichten und das Verhalten der IV-Stellen, falls die Versicherten bei der Informationsbeschaffung nicht wie erwartet mitmachen.

Wurde im Vernehmlassungsentwurf zur Revision noch von Früherfassung und Begleitung gesprochen, ist diese heute auf ein Meldesystem zusammengeschrumpft. Die Botschaft sagt zudem nur wenig zur beruflichen Qualifikation, über die das mit der Früherfassung betraute Personal verfügen muss. An dieser Stelle muss ebenfalls erwähnt werden, dass viele IV-Stellen seit langem überlastet sind.

Davon zeugen unter anderem die langen Verfahrenszeiten sowie die bis heute erst zum Teil umgesetzten Maßnahmen der 4. IV-Revision. Noch sind viele IV-Stellen damit beschäftigt, die regionalärztlichen Dienste (RAD) in ihren Betrieb einzubauen und die Koordination mit den bestehenden Abteilungen herzustellen. Die heute bereits vorhandenen Instrumente wie zum Beispiel die aktive Unterstützung bei der Arbeitsuche sowie die begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG) werden erst zum Teil angewendet.

Nun will man den IV-Stellen bereits eine neue, sehr gewichtige Aufgabe übertragen. Es müssen auch aus diesem Grund Zweifel angebracht werden, ob die IV-Stellen tatsächlich für die Durchführung der Früherfassung geeignet sind.

 Kaum Einbezug der Arbeitgebenden

Ihre Mitwirkung beschränkt sich auf die Möglichkeit, arbeitsunfähige Versicherte bei der IV-Früherfassung zu melden

Wie bereits weiter oben erwähnt, nennt die Botschaft verschiedene Gründe für die Zunahme der IV-Renten. Nicht genannt oder analysiert wird die Belastung am Arbeitsplatz. Eine diesbezügliche umfangreiche Studie des SECO wird überhaupt nicht erwähnt, ebenso wenig eine andere, gesamteuropäische Studie, welche die Ergebnisse des SECO bestätigt. In diesen Untersuchungen werden Zusammenhänge zwischen Stress ä» und in der Folge Rückenschmerzen ä» und der Arbeitsorganisation festgestellt. Zurzeit wird darüber diskutiert, ob die Folgen des Stresses als Berufskrankheit anerkannt werden sollen. Dann wäre die Unfallversicherung leistungspflichtig und die Arbeitgeber müssten höhere Prämien zahlen, wenn ihre Angestellten aufgrund von Stress Leistungen beziehen. Die Arbeitgeber hätten somit ein Interesse daran, Arbeitsabläufe anders zu gestalten und Stress zu vermindern.

Da die Analyse der Belastung am Arbeitsplatz ausgeblendet wird, haben die Arbeitgebenden konsequenterweise auch nur eine marginale Rolle bei den Lösungsvorschlägen für eine wirksame Früherfassung. Ihre Mitwirkung beschränkt sich auf die Möglichkeit, arbeitsunfähige Versicherte bei der IV-Früherfassung zu melden. Die IV-Stellen können gemäß Gesetzestext die Anpassung eines Arbeitsplatzes «anordnen». Die juristische Analyse zeigt jedoch, dass «die vorliegende rechtliche Grundlage nicht ausreicht, damit die IV-Stelle einen Arbeitgeber rechtlich verbindlich zu Anpassungen des Arbeitsplatzes verpflichten kann.»

Ebenfalls weiter oben wurde erwähnt, dass eine wirkungsvolle Frühintervention auf einer Vertrauensbasis aufbaut. Außerdem haben Untersuchungen gezeigt, dass Frühintervention dann erfolgreich ist, wenn die Verantwortlichkeit dafür beim Arbeitgeber liegt. Ist ein Arbeitgeber also tatsächlich bereit, einen Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen, wird er am besten in einem Gespräch zu erfahren versuchen, welches die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit seines/seiner Angestellten sind, bei Bedarf die notwendigen weiteren Schritte besprechen und allenfalls den Beizug Außenstehender Personen anregen.

Kein freiwilliges Meldesystem, massive Eingriffe in den Persönlichkeitsschutz

Stoßend ist schließlich, dass das Früherfassungssystem als freiwillig bezeichnet wird, obwohl damit erhebliche Erweiterungen (gegenüber der 3. und 4. IV-Revision) der Mitwirkungspflichten und massive Sanktionen für die Versicherten verbunden sind – an einem Rechtsanspruch auf irgendwelche Maßnahmen, den es im Gegenzug zur Pflicht haben müsste, fehlt es jedoch. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Personen und Institutionen eines Versicherten bei der IV melden kann, ohne dass die betroffene Person dazu ihr Einverständnis geben muss. Von einer Freiwilligkeit für die Versicherten kann somit definitiv nicht die Rede sein.

Doch damit nicht genug:
Der bundesrätliche Vorschlag will den IV-Stellen auch noch weit gehende Eingriffsmöglichkeiten in die persönliche Sphäre der Versicherten geben.

Will die versicherte Person der IV-Stelle keine generelle Ermächtigung erteilen, bei Arbeitgeber, Leistungserbringern nach KVG Art. 36 bis 40 – damit sind vor allem ärzte, Spitäler und Apotheken gemeint -, Versicherungen und Amtsstellen alle notwendigen Auskünfte einzuholen, sollen die IV-ärzte die behandelnden Mediziner von der Schweigepflicht entbinden und von ihnen Auskünfte über die versicherte Person verlangen können.

Ein Gutachten der Fachhochschule Solothurn (Prof. Dr. iur. Kurt Pärli) kommt zum Schluss, dass die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht im vorgeschlagenen Rahmen zu einer eigentlichen Zäsur der heutigen Rechtslage führen würde.

Insgesamt kann also beim vorgeschlagenen System keineswegs von Freiwilligkeit gesprochen werden, und die vorgeschlagene Gesetzesänderung, die einem großen Kreis von Personen ein Melderecht ohne Zustimmung der Versicherten geben wollen, entspricht den eidgenössischen Datenschutzbestimmungen in keiner Weise.

Was muss geändert werden?

  • Gesundheitsförderung, Früherfassung von krankheitsbedingten Absenzen sowie Interventionsmaßnahmen müssen ein Thema am Arbeitsplatz werden. Es wird angeregt, eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zu bilden, die ein nachgebessertes System zur Früherfassung ausarbeitet. Dieses soll Modelle entwickeln, die den Arbeitgebern Anreize zur Weiterbeschäftigung und Neuanstellung von behinderten Personen bieten, beispielsweise über ein Bonus-Malus-System bei den Krankentaggeldprämien.
  • Im nachgebesserten System sollen neben den IV-Stellen weitere Institutionen Früherfassung anbieten können, insbesondere auch Krankentaggeld-Versicherer und private Absenzmanager.
  • Bestehende Überlegungen, Untersuchungen sowie bereits erprobte Praktiken aus anderen Versicherungszweigen und Bundesämtern ä» z.B. der Krankenversicherung, dem SECO und der SUVA ä» sind einzubeziehen.
  • Sollte das jetzt vorgeschlagene System eingeführt werden, sollte ein Melderecht für Dritte nur mit Zustimmung der betroffenen Person gegeben sein.
  • Falls keine Einwilligung der versicherten Person für weitere Abklärungen vorhanden ist, soll die IV-Stelle ihre Bemühungen einstellen.
  • Falls die versicherte Person sich nicht bei der IV anmelden will, sollen die vorgeschlagenen Sanktionen ersatzlos gestrichen werden.
  • Diese 5. IV-Revision regelt nicht die zukünftige Finanzierung der IV ä» eigentlich der wichtigste Teil einer Revision, die jährlich 1.5 Mrd. Defizit erwirtschaftet.
  • Für bereits gesprochene Ehepaarzusatzrenten gilt rechtlich der Besitzstand von vor der 4. IV-Revision. Das war bisher bei allen Revisionen der Fall und darf hier nicht als präjudizierender Wortbruch akzeptiert werden.
  • Der in der 4. IV-Revision nicht angetastete ‹Karrierezuschlag› darf einem jungen Menschen nicht genommen werden. Es wird ihm sonst das Leben in Würde zukünftig genommen.
  • Das Arztgeheimnis darf nicht angetastet und verwässert werden.
  • Das Verhältnis IV und Anmeldender muss auf gleiche Augenhöhe gesetzt werden.

Quellen:

      Botschaft zur änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2005, S. 4459ff.

      Kurt Pärli, Edgar Imhof, Ellen Lauper, Wirksamkeit und Wirkung ausgewählter Massnahmen im Rahmen der fünften IV-Revision, Kurzstudie im Auftrag von AGILE Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, Olten August 2005

 

Also Leute, stimmt NEIN am 17. Juni und schickt die 5. IV-Revision zur Nachbesserung an das Parlament zurück! Die sollen endlich ihre Hausaufgaben machen und uns Schweizer nicht für dumm verkaufen, denn es kann jeden treffen.

[Carolus Magnus]

Carolus Magnus

Freidenker, Rebell und Nonkonformist schreibt provokativ, konzis, unkonventionell und unmißverständlich über/gegen das grassierende, genußfeindliche, puritanische Weltbild in unserer Gesellschaft. Stilmittel: Satire, Provokation, Humor, Karikatur und knallharte Facts. Ein MultiMediaMagazin für Jeden.

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2 thoughts on “5. IV-Revision – Worum geht’s?

  1. Es ist doch immer dasselbe:
    Einerseits wird nicht verstanden, dass nur jemand invalid im Sinne des Gesetzes ist, der aufgrund eines Gesundheitsschadens die Fähigkeit eingebüsst hat Geld zu verdienen und andererseits gilt: Das Bessere ist der Feind des Guten. Die Vorlage ist besser als der Ist-Zustand und niemand weiss, was passiert, wenn die Vorlage verworfen wird. Es ist gut möglich, dass das – bürgerliche – Parlament eine Gesetz ausarbeitet, das ganz gezielt Leistungen an psychisch Kranke einschränkt, wie dies einmal Basile Cardinaux von der Universität Fribourg vorgeschlagen hat!

  2. Natürlich weiss man was passiert, wenn die Vorlage verworfen wird. Das Parlament muss zur Kenntnis nehmen, dass das Schweizer Volk sich nicht verarschen lässt, dass es keinem einseitigen Sozialabbau zustimmt und dass ein Überwachungsstaat, wie er bereits beim RAV praktiziert wird, nicht weiter hingenommen wird.

    Bereits die 4. IV-Revision hatte einschneidende Konsequenzen sowohl für Rentenbeantrager als auch für die neuen Anmeldungen. Irgendwo ist Schluss! In Frankreich wäre bereits ein Generalstreik ausgerufen worden, doch wir dummen Schafe lassen uns alles gefallen.

    Erst sollte die 4. IV-Revision vollständig implementiert werden, bevor man schon eine 5. nachschiebt, mit unzumutbaren Verhältnissen. Die 4. Revision war schon ein harter Brocken und irgendwo ist Schluss.

    Ich habe das Gefühl, das Rechte Lager im Parlament will einfach ausloten, wie weit sie gehen kann, bis die Schweizer Bevölkerung aufmuckt und sagt: «Esch esch jetz gnue Heu dunne!».

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