Die 5. IV-Revision
ä?will die Versicherungsleistungen für verschiedene Gruppen von Behinderten streichen oder massiv reduzieren. Sie will den Invaliden bis zu 380 Mio. Franken jährlich wegnehmen. Die härtesten Auswirkungen hätten die Aufhebung der laufenden Zusatzrenten für EhegattInnen und die Abschaffung des Karrierezuschlags für jüngere Invalide. Die Resultate der Betriebsrechnung der Invalidenversicherung von 2006 zeigen jedoch, dass eine bessere Konjunktur und eine straffere Beurteilung der Fälle die gleiche Wirkung wie die Sparmassnahmen erzielen. Die Sparmassnahmen der 5. IV-Revision sind somit gar nicht nötig. Es geht auch ohne Willkür, Bedrohungen und Bevormundung der Behinderten!
Der Leistungsabbau in der 5. IV-Revision ist gar nicht nötig
Die 5. IV-Revision soll die Defizite der IV durch eine «Dämpfung der Zunahme der Neurenten» verringern. Dazu sollen insbesondere die Wiedereingliederungsmass- nahmen der IV verstärkt werden. Geschehen soll dies durch die Einführung einer Früherfassung arbeitsunfähiger Personen, durch die Schaffung von neuen, niederschwelligen Massnahmen der Frühintervention und durch erweiterte Integrationsmassnahmen. Diese Massnahmen basieren auf der grundsätzlich richtigen Erkenntnis, dass Invalidität am besten durch frühzeitiges Eingreifen verhindert werden kann. Denn je länger jemand gesundheitsbedingt vom Erwerbsleben weg ist, desto schwerer fällt eine Wiedereingliederung. Diese zusätzlichen Bemühungen der IV sind grundsätzlich positiv zu werten.
Die 5. IV-Revision bringt zwar zusätzliche Eingliederungsmassnahmen…
Gleichzeitig soll durch die 5. IV-Revision aber auch der Druck auf die Versicherten erhöht werden. Unter Androhung von harten Sanktionen (Verweigerung oder Kürzung von Leistungen) sollen diese verpflichtet werden, alles ?Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern?. Sie müssen weiter an allen zumutbaren, von der IV-Stelle verordneten Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Eingliederung ins Erwerbsleben aktiv teilnehmen. Als zumutbar gilt dabei jede Massnahme, ?die der Eingliederung der versicherten Person dient?. Was der Eingliederung dient, wird aber ausschliesslich von der IV-Stelle beurteilt. Das gibt der IV-Stelle enorme Macht und kann in der Praxis sehr schnell in Willkür ausarten.
…droht Behinderten aber mit Schikanen, Sanktionen, Willkür und Bevormundung